Wieviel Laub ist erlaubt?   

(November 2000) 
Haus- und Grundbesitzer müssen nicht jedem Herbstblatt nachjagen 
Wenn im Herbst die Blätter von den Bäumen fallen und wenn es dazu noch etwas regnet – dann kann auf Gehwegen eine gefährliche, glitschige Unterlage entstehen. Immer wieder kommt es deswegen zu Unfällen von Fußgängern. Wie aber sieht es dann mit der Haftung aus? Muss der Grundbesitzer automatisch für den Schaden aufkommen, wenn er das Laub nicht aufgesammelt hat? 
Deutsche Richter sind nach Auskunft des LBS-Infodienstes Recht und Steuern nicht übertrieben streng. Sie fordern auch vom Fußgänger Aufmerksamkeit und billigen dem Grundbesitzer zu, dass er nicht von früh bis spät den Blättern nachjagen kann. So jedenfalls sind Urteile des Oberlandesgerichts Frankfurt (Aktenzeichen 1 U 75/95) und des Oberlandesgerichts Nürnberg (Aktenzeichen 4 U 3149/92) zu verstehen. 
Sachverhalt: In beiden Fällen waren Passanten auf öffentlichen Wegen unterwegs, auf nassem Laub ausgerutscht und schließlich gestürzt. Die Unfallopfer zogen sich erhebliche Fußverletzungen zu, sie mussten sich über viele Wochen in ärztliche Behandlung begeben. Anschließend verklagten beide die jeweilige Kommune als Grundstückseigentümer auf Schmerzensgeld. 
Ihre Begründung: Wer für einen Weg verantwortlich ist, der muss ihn zu jeder Jahreszeit auch in Ordnung halten. Das bedeutet nicht nur Schneeräumen und Sandstreuen bei Glatteis, sondern auch das Zusammenkehren von Blättern im Herbst. Die Gemeinden widersprachen dieser Auffassung heftig. Sie bezeichneten es als unverhältnismäßig, wenn sich ein Eigentümer – egal, ob Privatmann oder Stadtverwaltung – ständig um die von den Bäumen fallenden Blätter kümmern müsse. Der Rechtsstreit beschäftigte jeweils zwei Gerichtsinstanzen. 
Urteil: Die Zivilsenate wiesen die Forderungen der Unfallopfer nach Schmerzensgeld zurück. Im Frankfurter Urteil hieß es: „Gerade zur Zeit des Herbstes ist es nicht vermeidbar, dass Laub von Bäumen und Sträuchern in nicht geringer Menge auf Wege und Straßen fällt. Die hiermit verbundene Rutschgefahr ist für jeden Benutzer eines Weges offenkundig. Vor ihr muss deshalb nicht gewarnt werden.“ Das Nürnberger Oberlandesgericht ging in seiner Entscheidung auf die Forderung ein, der Grundstücksbesitzer müsse die Blätter häufig aufkehren, um die Passanten zu schützen. Eine solche „Laub-Polizei“, die gleichsam jedem Laubblatt hinterher jagt, würde den Rahmen des wirtschaftlich Zumutbaren weit überspannen.

Juristen sprechen in diesem Zusammenhang von einer Verkehrssicherungspflicht. Jeder Grundstückseigentümer muss prinzipiell dafür sorgen, dass seine öffentlich genutzten Wege auch gefahrenfrei begangen werden können. Diese Pflicht kann von Kommunen auch auf angrenzende Privateigentümer übertragen werden. Hier gelten dann dieselben Regeln. Verstößt der Betroffene dagegen, so drohen ihm Klagen auf Schadenersatz und Schmerzensgeld. Allerdings gibt es auch hier „höhere Gewalt“: Niemand kann zum Beispiel verlangen, dass ein Eigentümer bereits wenige Minuten nach einem Eisregen zur Stelle ist. Deswegen sind ihm angemessene Fristen einzuräumen.


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