
Rechtsschutz für Eigentümer von
Wohnungen und Grundstücken § 29 ARB 2008 und den Vereinbarungen des Gruppenvertrages vom 17.12.2008 der D.A.S. für Mitglieder des
Verbandes Wohneigentum Sachsen-Anhalt e.V. unter Beachtung der
Rechtshilfeordnung des Verbandes in der Fassung vom Januar 2007.
Rechtsschutz bedeutet Hilfe und
Beistand in einer rechtlichen Auseinandersetzung. Die Aufgaben teilen sich
dabei der Rechtsanwalt und der Rechtsschutzversicherer: Die Rechtsberatung und
Geschäftsbesorgung ist dem Anwalt vorbehalten, während der Versicherer die
erforderlichen Kosten trägt.
Versichert werden alle Mitglieder
des Verbandes in ihrer Eigenschaft als Eigentümer folgender selbst genutzter
Objekte im Inland:
ggf. mit
Einliegerwohnung einschließlich des dazugehörenden Grundstückes oder
mit maximal 4 Wohneinheiten, soweit
die Eigentümergemeinschaft maximal 4 Wohnungseigentümer umfasst und kein
gewerblicher Verwalter bestellt ist
oder
sowie jedes
weitere im Eigentum des Mitglieds/Versicherten stehende
mit
maximal 4 Wohneinheiten, das nicht
vom Mitglied oder Lebenspartner selbst
bewohnt wird oder
unter der Voraussetzung, dass für
jede Wohneinheit / jedes unbebaute Grundstück gesondert die Rechtsschutzbeiträge bezahlt werden.
Bei Eigentumsanlagen (WEG) bis
maximal 4 Wohneinheiten gilt nur das so genannte Sondereigentum als versichert.
Die Eigentümergemeinschaft ist nicht versichert.
Versichert ist die außergerichtliche
und gerichtliche Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus dinglichen Rechten.
Dingliches Recht ist ein Begriff
des im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelten Sachenrechtes. Es beinhaltet gegen
jedermann wirkende Rechte auf unmittelbare Herrschaft über eine Sache. Der
Inhaber eines solchen Rechtes hat gegenüber jedem Dritten, der sein Recht beeinträchtigt, einen Herausgabe-, Abwehr-
oder Unterlassungsanspruch. Beispiele:
a.
Besitz:
Tatsächliche Gewalt über eine Sache (gemietete Wohnung);
b.
Dienstbarkeit
(Grunddienstbarkeit, persönliche Dienstbarkeit):
Recht,
ein fremdes Grundstück in irgendeiner Form zu benutzen oder das Nutzungsrecht
des Eigentümers einzuschränken (z. B. Wegerecht, Nießbrauch);
c.
Eigentum: Prinzipiell
unbeschränktes Recht, mit einer Sache nach Belieben zu verfahren. Enteignung,
sowie auch sonstige Einschränkungen erfolgen vornehmlich im Allgemeininteresse
und sind nur aufgrund eines Gesetzes (z. B. nachbarrechtliche Vorschriften)
möglich,
d.
Erbbaurecht:
Veräußerliches und vererbliches, zumeist langfristiges Baurecht auf
einem fremden Grundstück;
e.
Nachbarrecht: Versicherungsschutz
besteht für das im Öffenlichen Recht geregelte Nachbarrecht. Darunter sind
Vorschriften zu verstehen, die den Anliegern Mitwirkungsrechte, z.B. bei
Baugenehmigung auf einem benachbarten Grundstück, gewähren.
Dagegen
sind nachbarrechtliche Auseinandersetzungen im Privatrecht ausgeschlossen,
sofern sich die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen nicht auf eine von der
D.A.S. durchgeführte Mediation beschränkt. Das private Nachbarrecht bestimmt,
was der Grundstückseigentümer darf (z.B. zum Verputzen einer eigenen
Garagenwand das Nachbargrundstück betreten) bzw. unterlassen muss (z. B.
Errichten einer hohen Mauer, die dem Nachbarn Licht und Aussicht nimmt). Es hat
den Zweck, ein gedeihliches Zusammenleben der Nachbarn sicherzustellen. Dem
Nachbarrecht unterliegen auch Grundstücke, die nicht unmittelbar nebeneinander
liegen, z. B. bei Einwirkungen durch Ruß, Rauch, Staub, Geräusche, Gerüche,
Erschütterungen.
-
Steuer-Rechtsschutz bezieht sich auf gerichtliche Auseinandersetzungen
vor deutschen Finanz- und Verwaltungsgerichten über
-
Abgaben, d.h. Steuern einschl. Beiträge und Gebühren
z.B. Grundsteuer,
-
Erschließungs- und sonstigen Anliegerabgaben (z. B.
zur Deckung des Aufwandes für den Bau von Straßen, Grünanlagen, Kinderspielplätzen
u. ä.);
-
laufend erhobene Gebühren für die
Grundstücksversorgung: Gebühren für Müllabfuhr (soweit Kommune diese kraft
öffentlichen Rechtes und nicht aufgrund privatrechtlichen Vertrages erhebt),
Straßenreinigung, Wasser, Abwässer, Strom, Gas.
Kein
Versicherungsschutz besteht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen
1.
wegen der Planung, Errichtung oder Finanzierung eines
Gebäudes oder Gebäudeteiles, das sich im Eigentum oder Besitz des Versicherten
befindet oder das dieser zu erwerben beabsichtigt,
2.
zur Abwehr von Schadenersatzansprüchen, da dies die
Aufgabe der Haftpflichtversicherung ist,
3.
aus dem Familien- und Erbrecht,
4.
in Enteignungs-, Planfeststellungs-,
Flurbereinigungs- sowie im Baugesetzbuch geregelten Angelegenheiten,
5.
bei Klage gegen abschlägigen Bescheid über die
Grunderwerbssteuer,
6.
aus Miet- und Pachtverhältnissen,
7.
wegen Streitigkeiten aus Verträgen (z.B. mit einem
Handwerker wegen einer mangelhaft reparierten Wasserleitung oder aus privatrechtlichen
Versorgungsverträgen),
8.
ausgeschlossen ist der Versicherungsschutz für die
Wahrnehmung rechtlicher Interessen aufgrund von Rechtsvorschriften, die im
Zusammenhang mit der Wiederherstellung
der deutschen Einheit erlassen worden sind.
9.
Ausgeschlossen ist auch die Interessenwahrnehmung im
Zusammenhang mit nachbarrechtlichen Auseinandersetzungen im Privatrecht.
Für die
Punkte 5., 6. und 7. kann jedoch Versicherungsschutz über eine private
Rechtsschutzversicherung genommen werden, wenn kein Zusammenhang mit der
Planung, Errichtung oder Finanzierung eines Gebäudes oder Gebäudeteiles
besteht.
Die D.A.S. zahlt je
Rechtsschutzfall bis zu 500.000 € an Vorschüssen und Kosten insbesondere für
den beauftragten Rechtsanwalt bzw. für Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte,
die in Steuer-Rechtsschutzfällen anstelle eines Rechtsanwaltes tätig werden
sowie für Gerichte, gerichtlich bestellte Gutachter oder Zeugen und
Gerichtsvollzieher. Soweit die Erstattung gerichtlich festgelegt wurde übernimmt
die D.A.S. auch die Kosten für den gegnerischen Rechtsanwalt.
Die vom Mitglied zu tragende Selbstbeteiligung beträgt 250 € je Rechtsschutzfall.
Die Selbstbeteiligung fällt nicht
an, sofern sich die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen auf eine von der
D.A.S. durchgeführte Mediation beschränkt.
1.
Versicherungen treten dann ein, wenn sich ein
Schadenfall ereignet. Das gilt auch für die Rechtsschutzversicherung. Wichtig
ist dafür, dass ein konkreter Streitfall (Vorwurf eines Verstoßes gegen
Rechtspflichten oder Vorschriften) vorliegt. Kein Versicherungsschutz besteht
für vorsorgliche Rechtsberatungen oder rechtsgestaltende Maßnahmen (z.B. für
einen notariellen Vertrag).
2.
Der Zeitpunkt des tatsächlichen oder vorgeworfenen
Verstoßes muss im versicherten Zeitraum liegen. Im Steuer-Rechtsschutz müssen
bereits die tatsächlichen oder behaupteten Voraussetzungen für die Steuer- oder
Abgabenfestsetzung im versicherten Zeitraum liegen (z.B. kein
Versicherungsschutz für Streitigkeiten um die 1997 fälligen Grundsteuern).
3.
Es besteht eine Wartezeit von drei Monaten für
Neumitglieder.
4.
Die Versicherung tritt nur ein, wenn der
Mitgliedsbeitrag zum Verband Wohneigentum
Sachsen-Anhalt e.V. voll bezahlt ist.
Der Versicherte (= Mitglied)
1.
meldet den Rechtsschutzfall zunächst unverzüglich dem
Verband Wohneigentum Sachsen-Anhalt e.V., Schleiermacherstraße 15, 06114
Halle/Saale, Telefon: 0345/5220114, Fax: 0345/5220114, e-mail: sachsenanhalt@verband-wohneigentum.de
Dieser gibt den Rechtsschutzfall nach Prüfung an die D.A.S.
Allgemeine Rechtsschutz-Versicherungs-AG weiter.
2.
beauftragt nach Information durch den Verband den
Rechtsanwalt seiner Wahl. Er informiert ihn vollständig und wahrheitsgemäß über
die Sachlage, gibt ihm die Beweismittel an, erteilt die erforderlichen
Auskünfte und beschafft die notwendigen Unterlagen,
3.
gibt dem Versicherer auf Verlangen Auskunft über den
Stand der Angelegenheiten,
4.
stimmt vor Erhebung von Klagen und Einlegung von
Rechtsmitteln diese mit dem Versicherer ab (auch durch Anwalt möglich),
5.
vermeidet alles, was eine unnötige Erhöhung der
Kosten oder eine Erschwerung ihrer Erstattung durch die Gegenseite verursachen
könnte.